Schönheitsbehandlung & Beauty Freiburg – Wer darf was?

Die Fachkompetenzen von Heilpraktikern, Ärzten und Kosmetikern sind gesetzlich genau geregelt!

Laut einer aktuellen Studie vom Industrieverband Körperpflege und Waschmittel, kurz IKW, haben die Deutschen im Jahr 2019 für Haut- und Gesichtspflegemittel ca. 185 € im Jahr ausgegeben. Dabei sind die Ausgaben für medizinische Schönheitsbehandlungen vom Heilpraktiker und Arzt noch nicht enthalten. Der Markt der Schönheitsbehandlungen boomt.

Doch wer darf welche Schönheitsbehandlungen ausführen? Darf eine Kosmetikerin z.B. medizinische minimal-invasive Verfahren anwenden oder ist beispielsweise die Behandlung mit Botox dem Heilpraktiker und Arzt vorbehalten?

Ständig kommen neue Methoden auf den Markt

Der Bereich Schönheit & Beauty verändert sich ständig.

Fast monatlich kommen neue Methoden auf den Markt. Einen Überblick zu behalten, ist für den Laien fast nicht möglich. Sobald ich eine neue Therapie oder Methode in mein Angebotsspektrum aufnehme, beschäftige ich mich eingehend damit. Ich spreche mit KollegINNEN, lese Fachartikel und überprüfe sorgfältig, ob die Methode geeignet ist für die Patientinnen meiner Hautpraxis in Freiburg – Beauty & Schönheit ist ein Business, in dem sich auch schwarze Schafe tummeln.

Das Geschäft mit der Schönheit führt auch dazu, dass nicht befugte Personen schönheitsmedizinische Behandlungen anbieten, die die Sicherheit der PatientINNEN gefährden.

Heilpraktiker, Arzt, Kosmetiker? Beauty- und Schönheitsbehandlungen besser vom Profi.

Heilpraktiker ist ein medizinischer Profi, kein Handwerk wie das bei einer Kosmetikerin der Fall ist. Der Heilpraktiker ist Spezialist in der Naturheilkunde, heute oft mit entsprechender Ausrichtung, wie bei mir in ästhetischer Medizin und Anti-Aging-Medizin oder bei ärztlichen Kollegen Osteophatie, Pädiatrie usw.

Die Tätigkeit ist grundlegend im Heilpraktikergesetz geregelt. Weitere Gesetze regeln den Tätigkeitsbereich eines Heilpraktikers. Heilpraktiker betreiben Heilkunde, staatlich legitimiert, als Heilkunde ohne Bestallung, mit ähnlicher Kompetenz, wie bei einem ärztlichen Kollegen. Im Heilpraktikergesetz ist geregelt, wer diagnostische und therapeutische Tätigkeiten und Behandlungen zur Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen vornehmen darf.

Für Kosmetikerinnen in diesem Sinne sind diese Tätigkeiten nicht erlaubt, hierzu gehören invasive Eingriffe in der ästhetischen Medizin wie z.B. Faltenunterspritzen mit Hyaluronsäure oder Botoxbehandlungen. Diese Behandlungen sind aufgrund ihrer Fachkompetenz dem Heilpraktiker und Arzt vorbehalten. Würde eine Kosmetikerin in diesem Bereich tätig, ginge dieses Vorgehen zu Lasten der Patientensicherheit und würde für Patienten unter Umständen zur Gefahr. Auch beim Vorliegen einer Akne, zum Beispiel, die ein häufiges Krankheitsbild ist, ist zuvor eine Abklärung der Ursache durch eine Konsultation eines Heilpraktikers oder Arztes notwendig.

Behandlungsbedürftige Haut gehört in die Hände von Heilpraktikern oder Ärzten!

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Sorgfalt und Fachwissen

Die Behandlung kranker Haut gehört auf jeden Fall in die Hände von Heilpraktikern und oder Ärzten! Ebenso minimal-invasive, ästhetische Eingriffe die beim Patienten dazu dienen, Gesundheit zu erhalten und Wohlbefinden zu fördern.

Im Anti Aging sind minimal-invasive, ästhetische Eingriffe und Behandlungen, wie zum Beispiel Falten unterspritzenMesotherapieFadenlift, invasive Peelings u.a. daher nur Heilpraktikern und Ärzten vorbehalten.

Die Grenze und Orientierung, wo der Tätigkeitsbereich einer Kosmetikerin endet, gibt u.a. auch die fortschreitende Rechtssprechung. Sie verweist darauf, dass das Durchdringen der obersten Hautschicht für Kosmetikerinnen nicht erlaubt sei. Das bedeutet, eine Faltenbehandlung wie zum Beispiel die Faltenunterspritzung mit natürlichen und anderen Materialien und Geräten darf nur durch Heilpraktiker und Ärzte durchgeführt werden.

Das Berufsbild einer Kosmetikerin

Bei einer Kosmetikerin handelt es sich um einen Handwerksberuf. Die Kosmetikerin ist Spezialistin für Schönheitspflege. Ihre Aufgabe und Kompetenz liegt in der Pflege und Reinigung der Haut und der Behandlung von gesunder Haut. Grundsätzlich dürfen Kosmetikerinnen Behandlungen durchführen, die kein medizinisches Fachwissen voraussetzen. Das bedeutet die Behandlungen müssen also gesundheitlich sein.

Mit ihrer Tätigkeit unterstützen Kosmetikerinnen idealerweise die Behandlung von Heilpraktikern und Ärzten zum Wohle des Patienten.

Eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Heilpraktikern/Ärzten und Kosmetikerinnen wäre wünschenswert. Oft wird dabei der Fokus auf Pflegen, Unterstützen und im Idealfall auf die Verlängerung von Ergebnissen von medizinischen-ästhetischen Eingriffen und Behandlungen gelegt. Dazu hat die Kosmetikerin nach Absprache mit dem Heilpraktiker und ärztlichen Kollegen einige Möglichkeiten.

Die Grenzen des Berufes regelt das Heilpraktikergesetz.

Wenn Sie mehr über minimal-invasive Schönheitsbehandlungen erfahren möchten oder konkret eine Frage zu einer Methode haben, dann berate ich Sie gern bei mir in der Praxis oder telefonisch.

Empfehlen Sie mich gern weiter.

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Dürfen Kosmetikerinnen und nicht-medizinisches Personal Falten unterspitzen?

Falten unterspitzen dürfen ausschließlich Heilpraktiker und Ärzte. Der Gesetzgeber verbietet die Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure durch Kosmetikerinnen, nicht-medizinischem Personal und Zahnärzten. Dazu hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 17.02.2012 festgestellt, dass Kosmetikerinnen, nicht-medizinischem Personal und Zahnärzte keine Falten unterspritzen dürfen (AZ: 4 U 197/11).